Allgemeine Geschäftsbedingungen für die ÖsterreichTicket Card (oetCard)
Kartenausstellendes Kreditinstitut der ÖsterreichTicket Card (in der Folge Karte) im Sinne des §1 Abs.1 Zi.6 Bankwesengesetz ist die card complete Service Bank AG, (kurz Bank genannt) 1030 Wien, Invalidenstr. 2. Mit der Abwicklung des Kartengeschäftes hat die Bank die Cards & Systems EDV- Dienstleistungs GmbH, (kurz C&S genannt), Landstraßer Hauptstraße 5, 1030 Wien, beauftragt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der card complete Service Bank AG (kurz: Bank) und dem Inhaber eine Karte.

1.Vertragsabschluss
Die Bank ist berechtigt, den Kartenauftrag des Kartenantragstellers anzunehmen oder abzulehnen. Der Kartenvertrag kommt mit Zustellung der Karte an den Kartenantragsteller zustande. Der Karteninhaber erklärt ausdrücklich, dass er im Sinne des § 40 Abs 2 BWG im eigenen Namen und auf eigene Rechnunghandelt und verpflichtet sich diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Die Karte verbleibt im Eigentum der Bank.

2.Verwendung der Karte
2.1. Der KI ist berechtigt, innerhalb des eingeräumten Kartenlimits bei ÖT-Akzeptanzstellen Dienstleistungen und Waren
2.1.1. unter physischer Vorlage der Karte und Unterzeichnung eines Beleges zu beziehen oder
2.1.2. ohne physische Vorlage der Karte durch Bekanntgabe der Kartendaten in Anspruch zu nehmen,
wenn das Rechtsgeschäft unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z.B. Telefon, Telefax, ecommerce geschlossen wird (Fernabsatz).
2.2. Das Kartenlimit ist der Betrag bis zu dessen Höhe die Bank der Verwendung einer Karte im Sinne desPunkt 2.1. zustimmt. Änderungen des Limits werden mit dem KI gesondert vereinbart. Die Bank ist jedoch auch berechtigt, Änderungen dieses Limits vorzunehmen und dem KI durch Andruck auf dem Auszug des Girokontos oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben, wenn die Bank begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass der KI seine sich aus der Verwendung der Karte ergebenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen kann.
2.3. Zur Überprüfung der Identität des KI sind Akzeptanzstellen berechtigt, die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
2.4. Leistungen aus Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dürfen mit der Karte nicht in Anspruch genommen werden.

3. Zahlungsanweisung des Karteninhabers
3.1.Der KI hat vor Unterfertigung des Beleges oder Bekanntgabe von Kartendaten den Rechnungsbetrag auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Der KI hat den Beleg gleichartig wie auf der Kartenrückseite und dem Kartenauftrag zu unterfertigen.
3.2.Mit Unterfertigung des Beleges oder Bekanntgabe der Kartendaten weist der KI die Bank unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an die jeweilige Akzeptanzstelle zu bezahlen. Diese Anweisung nimmt die Bank bereits jetzt an.

4. Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft
4.1.Der KI verpflichtet sich, etwaige Beanstandungen und Meinungsverschiedenheiten, die das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit der jeweiligen Akzeptanzstelle betreffen (z.B. Mängelrüge), direkt mit dieser zu regeln. Davon unberührt bleibt -unbeschadet des Rechtes gemäß Punkt 7.6. – die Verpflichtung des KI, mit der Karte bezogene Leistungen zu bezahlen.

5.Sorgfaltspflichten des Karteninhabers
5.1.Unverzüglich nach Erhalt der Karte hat der KI seine Unterschrift auf der Karte an der dafür
vorgesehenen Stelle anzubringen.
5.2.Der KI darf die Karte ausschließlich höchstpersönlich nutzen.
5.3.Die Karte enthält jedenfalls den Vor- und Zunamen des KI, die Kartennummer und die Gültigkeitsdauer. Unvollständige und/oder fehlerhafte personenbezogene Daten auf der Karte sind der Bank umgehend bekannt zu geben.
5.6. Der KI ist zur sicheren Verwahrung seiner Karte verpflichtet und hat sich in angemessenen Abständen vom Fortbesitz der Karte zu überzeugen. Die Zurücklassung der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug, in Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen sich unbefugte Dritte ohne erheblichen Aufwand Zugang verschaffen können, stellt beispielweise keine sichere Verwahrung dar.
5.7. Wird die Karte verloren oder gestohlen oder stellt der KI missbräuchliche Verwendungen mit der Karte fest, so hat er dies unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich unterfertigt an die Bank zu melden. Der KI hat bei fernmündlicher Benachrichtigung seine Identität und Berechtigung durch die Angabe personenbezogener Daten glaubhaft zu machen. Verlust oder Diebstahl sind überdies sofort den örtlichen Behörden anzuzeigen. Wird die als abhanden gekommen gemeldete Karte später wieder gefunden, ist sie unverzüglich entwertet (z.B. durch Zerschneiden) der Bank zurückzugeben und darf nicht weiter verwendet werden.

6. Haftung des Karteninhabers
6.1. Bis zum Einlangen der Sperrmeldung des KI bei der Bank oder C&S (bei von der Bank früher veranlasster Kartensperre bis zu dieser) haftet der KI unter Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens der Bank für missbräuchliche Verfügungen mit der Karte durch Dritte: 6.1.1.bei leicht fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150,-.
6.1.2. bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten höchstens bis zur Höhe des tatsächlich
verursachten Schadens.
6.2. Bei vorsätzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den KI oder betrügerischer Mitwirkung an missbräuchlichen Verfügungen haftet der KI unabhängig von einem Mitverschulden der Bank zur Gänze für den entstandenen Schaden.
6.3. Ab dem Einlangen der Sperrmeldung bei der Bank oder C&S (bei von der Bank früher veranlasster Kartensperre ab dieser) wird der KI von jeglicher Haftung befreit, es sei denn er hat in betrügerischer Absicht zu dem Missbrauchsfall beigetragen.

7. Abrechnung (Monatsrechnung)
7.1. Das Kartenkonto wird zweimal im Monat, jeweils am 1. und 3. Dienstag, abgerechnet. Der Tag des Abschlusses des Kartenkontos wird jeweils in geeigneter Form, z.B. in den Kontoauszügen bekanntgegeben.
7.2. Die Bank wird jede einzelne Transaktion, Entgelte und Gebühren gemäß Punkt 18., sowie etwaige Haftungsbeträge gemäß Punkt 6. dem Girokonto des Kontoinhabers per Lastschrift-Einzugsverkehr anlasten. Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass das Kreditinstitut, Lastschriften gemäß Punkt 7.1. der Bank durchführt. Die vom Girokonto abzubuchenden Beträge (Buchungen) unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung. Teilzahlungen sind ausgeschlossen.
7.3. Die einzelnen Buchungen werden vom Kreditinstitut in geeigneter Form, z.B. mit den Kontoauszügen, ausgewiesen und enthalten zumindest eine Referenz der jeweiligen Anlastung, das Datum der Anlastung, sowie gegebenenfalls Entgelte und Gebühren. Der KI anerkennt die Abrechnung dem Grunde und der Höhe, sofern er nicht binnen den für sein Girokonto anwendbaren Fristen (gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts) beim Kreditinstitut widerspricht. Das Kreditinstitut wird den KI jeweils mit Beginn dieser Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
7.4. Liegt einer Transaktion keine oder eine davon abweichende Zahlungsanweisung des KI zugrunde, kann der KI die Berichtigung einer Anlastung nur dann erwirken, wenn er dem kontoführenden Kreditinstitut unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens 13 Monate nach Belastung des Girokontos hievon unterrichtet hat. Diese Frist gilt nicht, wenn dem KI die entsprechenden Informationen gemäß Punkt
7.3. zu der jeweiligen Anlastung nicht zugänglich gemacht oder mitgeteilt wurden.
7.5. Wird der Kartenvertrag durch die Bank aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst, so hat der KI den offenen Saldo innerhalb der in der Auflösungserklärung genannten und angemessen zu setzenden Frist abzudecken.
7.6. Das Recht des KI, die in der Monatsrechnung ausgewiesene Forderung im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bank oder bei Gegenforderungen, welche in einem rechtlichen Zusammenhang mit der in der Monatsrechnung ausgewiesenen Verbindlichkeit stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Bank anerkannt wurden, durch Aufrechnung aufzuheben, wird nicht eingeschränkt.

8. Verwendung der Karte in elektronischen Datennetzen (e-commerce)
8.1. Der KI hat sich bei Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen, welche auf der Website www.cardcomplete.com bekannt gegeben werden. Die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen kann zu Schäden führen, die ein Mitverschulden des KI begründen können.

9. Entgelte, Gebühren und Zinsen gemäß Punkt 18.
9.1. Der KI hat die Bank für die Bereitstellung der Karte eine Gebühr gemäß Punkt 18. zu bezahlen.
9.2. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Monatsrechnung ist die Bank berechtigt, Sollzinsen in Rechnung zu stellen. Die Verzinsung beginnt mit jenem Tag, welcher dem Tag nach Ablauf der in der jeweiligen Monatsrechnung angegebenen Frist (Punkt 7.7) folgt. Die anlaufenden Zinsen werden jeweils im letzten Monat eines Kalenderquartals für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach dem Datum der Monatsrechnung des letzten Monats des vorangegangenen Kalenderquartals beginnt und mit dem Datum der Monatsrechnung des letzten Monats des nachfolgenden Kalenderquartals endet, tagweise berechnet, kapitalisiert und angelastet. Einlangende Zahlungen des KI werden jeweils auf die älteste Schuld gebucht. 9.3.Bei Fälligstellung des aushaftenden Saldos wegen Zahlungsverzugs ist card complete berechtigt, dem KIeinen Verzugszinssatz in Höhe von 16,5% p.a. in Rechnung zu stellen.
9.4. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Fälligkeit des Rechnungsbetrages das bekannt gegebene Girokonto eine ausreichende Deckung aufweist, andernfalls der KI der Bank Rücklastschriftspesen zu zahlen hat. Auf Wunsch des KI stellt die Bank Duplikate über Transaktionen oder Monatsrechnungen vergangener Perioden gegen ein Entgelt zur Verfügung, sofern diese nicht im Zuge einer berechtigten Reklamation des KI notwendig waren. Gerät der KI mit der Begleichung der Monatsrechnung in Verzug, ist die Bank berechtigt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
9.5. Die Entgelte und Gebühren sind auf Grundlage des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Oktober 2009 errechnete Indexzahl. Eine Erhöhung oder Verringerung der Entgelte und Gebühren erfolgt einmal jährlich am 1. Februar eines jeden Kalenderjahres, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% unberücksichtigt bleiben. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Entgelte als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die Berechnung erfolgt auf zwei Dezimalstellen. Sollte die Bank im Falle einer Erhöhung des VPI eine Anpassung nicht vornehmen, so verzichtet die Bank nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung in den Folgejahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen.

10.Haftung der Bank
10.1. Liegt einer Transaktion keine Zahlungsanweisung des KI zugrunde, so hat die Bank dem KI den angelasteten Betrag unverzüglich zu erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne diese Anlastung befunden hätte bzw. bei bereits bezahlter Monatsrechnung gegebenenfalls den bezahlten Betrag zu vergüten. Darüber hinaus gehende Ansprüche des KI bleiben gewahrt.
10.2. Ist die Verwendung der Karte aufgrund einer Weigerung der Akzeptanzstelle oder einer Störung bei einer Akzeptanzstelle nicht oder nur eingeschränkt möglich, haftet die Bank für dadurch entstandene Schäden nur, wenn eine Nichtakzeptanz oder eine derartige Störung durch ein Fehlverhalten von der Bank verursacht und nicht durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des KI ermöglicht wurde.
10.3. In Fällen von der Bank leicht fahrlässig verursachten Schäden ist ihre Haftung für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden und Folgeschäden ausgeschlossen. In Fällen von der Bank grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden sowie hinsichtlich Personenschäden findet keine Haftungsbeschränkung statt.

11. Gültigkeit der Karte
11.1. Die Gültigkeit der Karte endet mit Ablauf des auf der Karte angegebenen Monats in dem auf der Karte angegebenen Jahr. Die Verwendung einer ungültigen Karte ist unzulässig, berührt jedoch nicht die Verpflichtung des KI, mit dieser bezogene Leistungen zu bezahlen.
11.2. Die Bank wird rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Karte eine neue Karte für eine weitere Gültigkeitsdauer ausstellen.

12.Vertragsdauer, Kündigung
12.1. Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann durch den KI jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung kann schriftlich unterfertigt oder durch Rücksendung der Karte erfolgen. Dem KI wird empfohlen, die Karte vor Zusendung an die Bank zu entwerten (z.B. Zerschneiden). Die Bank ist berechtigt, den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu kündigen. Das Recht der Vertragsparteien zu einer sofortigen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
12.2. Besitzt eine Karte über das Vertragsende hinausgehende Gültigkeit, so hat der KI die jeweilige Karte binnen zwei Wochen nach Vertragsbeendigung an die Bank zurückzustellen oder die Vernichtung der jeweiligen Karte schriftlich unterfertigt zu bestätigen. Unterlässt dies der KI schuldhaft, ist die Bank berechtigt, die Kosten einer Kartensperre (Punkt 18.) in Rechnung zu stellen und/oder die Karte einzuziehen.
12.3. Die Bank wird bei Kündigung des Kartenvertrages dem KI die im Voraus bezahlte Kartengebühr anteilig zurück erstatten. Die Rückerstattung gilt nicht für Kartenverträge, die mit Unternehmern im Sinne des §1 KSchG geschlossen wurden.
12.4. Ab Wirksamkeit der Kündigung ist jede weitere Verwendung der Karte untersagt.

13.Kartensperre
13.1. Die Bank ist zur Sperre der Karte verpflichtet, wenn der KI eine Sperre verlangt.
13.2. Die Bank ist zur Sperre der Karte berechtigt, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen, der Verdacht einer missbräuchlichen oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der KI seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
13.3. Die Nummern gesperrter Karten werden den Akzeptanzstellen bekannt gegeben.
13.4.Die Bank wird den KI – soweit zulässig - von einer durch die Bank veranlassten Sperre und über deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren.
13.5. Wird eine technische Einrichtung, wie beispielsweise ein Bargeld-Automat, mehrmals, etwa durch Eingabe einer unrichtigen PIN, durch den KI falsch bedient, so kann aus Sicherheitsgründen die Karte vom Bargeld-Automaten eingezogen werden.
13.6. Liegt die Ursache für eine Kartensperre in der Sphäre des KI, ist die Bank berechtigt eine Sperrgebühr (Punkt 18.) zu verrechnen.
13.7.Die Verwendung einer gesperrten Karte ist unzulässig.

14. Änderung der Adresse des Karteninhabers
Der KI hat eine Änderung seiner Adresse unverzüglich der Bank oder Cards & Systems EDV- Dienstleistungs GmbH, Postfach 126, 1031 Wien, schriftlich unterfertigt mitzuteilen. Wenn der KI eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat, gelten rechtlich bedeutsame Erklärungen der Bank an die zuletzt vom KI bekannt gegebene Anschrift diesem als zugegangen.

15.Erklärungen des Verbrauchers
Die Cards & Systems EDV-Dienstleistungs GmbH, Postfach 126, 1031 Wien, ist von der Bank zum Empfang aller Erklärungen des KIs bevollmächtigt. Erklärungen des KIs sollen an die Cards & Systems als mit der Abwicklung betraute Gesellschaft übermittelt werden. Davon unberührt bleibt jedoch die Wirksamkeit der vom KI direkt an die Bank übermittelten Erklärungen.

16. Änderung der Geschäftsbedingungen
Eine Änderung dieser AGB wird dem KI schriftlich zur Kenntnis gebracht und gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung als genehmigt, wenn der KI nicht schriftlich unterfertigt innerhalb dieser Frist widerspricht. Die geänderten AGB werden dem KI über www.oeticket.com zugänglich gemacht. Ein Widerspruch berechtigt beide Vertragsparteien zur Auflösung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund. Die Bank wird den KI auf die Änderung der AGB, die zweimonatige Frist, den Fristbeginn, die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zustehenden Rechte besonders hinweisen.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Wien. Es gilt für die (vor)vertragliche Rechtsbeziehung österreichisches Recht mit Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Die Anwendung des Signaturgesetzes (SigG) wird ausgeschlossen. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis mit Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG wird ausschließlich das für 1030 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher gilt gemäß § 14 KSchG der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung. 18.Entgelte, Gebühren und Zinsen:

Verzugszinssatz 16,5% p.a.

Sperrgebühr EUR 10,-

Transaktionsbelegduplikat EUR 10,-

Rücklastschriftspesen tatsächlich anfallende Bankspesen

zzgl. Bearbeitungsgebühr von EUR 4,-

Mahnwesen:

Zahlungserinnerung unentgeltlich

1.Mahnung EUR 10,90

2.Mahnung EUR 21,80

Kartengebühr EUR 10,-

Fassung August 2010

Informationspflichten und Vertragsbedingungen gem. § 28 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG):

Der Geschäftsbeziehung zwischen der card complete Service Bank AG (kurz „card complete“) und dem Karteninhaber werden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der card complete Service Bank AG“ Version August 2010 (kurz „AGB“) zu Grunde gelegt.
Informationen und Vertragsbedingungen:
1. über den Zahlungsdienstleister
1.1. Name und Anschrift:
card complete Service Bank AG
Invalidenstraße 2; 1030 Wien
Postanschrift: Postfach 147; 1011 Wien
Tel: +43(0)1/711 11-380 / Fax: +43(0)1/711 11-399
E-Mail: office@cardcomplete.com
1.2. Registrierungen:
Firmenbuchnummer: 84.409g ; Registergericht: Handelsgericht Wien
UID: ATU 36787802 / DVR: 0462501
1.3. Zuständige Aufsichtsbehörde:
Finanzmarktaufsicht (Bereich Bankenaufsicht), Praterstraße 23; 1020 Wien
1.4. Agent Name und Anschrift:
Cards & Systems EDV-Dienstleistungs GmbH,
Landstraßer Hauptstraße Nr. 5
Postanschrift: Postfach 126, 1031 Wien
Tel: +43(0)1/790 33-0
Firmenbuchnummer: FN 162545m; Registergericht: Handelsgericht Wien
UID: ATU ATU 44089507 / DVR: 0933562

2. über die Nutzung des Zahlungsdienstes
2.1. Die Vertragsbedingungen sind den AGB zu entnehmen.
2.2. Der Zahlungsauftrag gilt als eingegangen, sobald card complete von der jeweiligen Akzeptanzstelle
belastet wird (Buchungsdatum)
2.3. Für die maximale Ausführungsfrist eines Zahlungsauftrages in Euro oder einer anderen Währung
eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) stellt card complete ab 1.1.2012
sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist,
spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages dem Konto des Zahlungsdienstleisters des
Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird; bis zum 1.1.2012 gilt hierfür eine Frist von längstens 3
Geschäftstagen.
2.4. Als Geschäftstag gilt jener Tag, an dem card complete geöffnet hat und den für die Ausführung von
Zahlungsaufträgen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Keine Geschäftstage sind Samstag, Sonntag
und gesetzliche Feiertage. Eine Entgegennahme von Zahlungsaufträgen hingegen ist jederzeit möglich.

3. über Entgelte und Zinsen
3.1. Die Vertragsbedingungen sind den AGB zu entnehmen.

4. über die Kommunikation
4.1. Die Vertragsbedingungen sind den AGB zu entnehmen.
4.2. Der Kartenvertrag wird in deutscher Sprache geschlossen. Während der Dauer des
Vertragsverhältnisses erfolgt die Kommunikation grundsätzlich in deutscher Sprache.
4.3. Der Karteninhaber kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Kartenvertrages die Vorlage dieser Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder elektronischer Form verlangen. Bei häufigerer Anforderung und Bereitstellung der Informationen und Vertragsbedingungen können die dafür tatsächlich
anfallenden Kosten (z.B. Portospesen) weiterverrechnet werden.
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4.4. Die Cards & Systems EDV-Dienstleistungs GmbH, Postfach 126, 1031 Wien, ist von der Bank zum Empfang aller Erklärungen des KI bevollmächtigt. Erklärungen des KI sind an die Cards & Systems als mit der Abwicklung betraute Gesellschaft zu übermitteln. Davon unberührt bleibt jedoch die Wirksamkeit der vom KI direkt an die Bank übermittelten Erklärungen.

5. über Schutz- und Abhilfemaßnahmen
5.1. Die Vertragsbedingungen sind den AGB zu entnehmen
5.2. Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendungen oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung der Karte hat der Karteninhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, card complete anzuzeigen. Dies hat telefonisch unter (+43)0810 966 200 oder mit Fax unter +43 (0)1/790 33-4444 zu erfolgen.

6. über Änderungen und Kündigung des Kartenvertrages
6.1. Die Vertragsbedingungen sind den AGB zu entnehmen.

7. über den Rechtsbehelf
7.1. Die Vertragsbedingungen sind den AGB zu entnehmen
7.2. Der Karteninhaber hat das Recht gem. § 13 AVG bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Anzeige einzubringen und die Möglichkeit seine Rechte vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die österreichische Kreditwirtschaft hat zur Beilegung von bestimmten Beschwerdefällen eine „Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft“, Wiedner Hauptstrasse 63, 1045 Wien (www.bankenschlichtung.at) eingerichtet. An diese außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle können sich auch Kunden der card complete schriftlich oder elektronisch (office@bankenschlichtung.at) wenden. Es gilt österreichisches Recht.