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Allgemeine GeschÄftsbedingungen (AGB) ÖT Card

1.Kartenausstellung/Unterfertigung/Jahresgebühr
Ausgebendes Kreditinstitut der ÖsterreichTicket Card (in der Folge ÖT-Card genannt) im Sinne des § 1,Abs. 1,Zi. 6 Bankwesengesetz ist die VISA-SERVICE Kreditkarten AG, 1030 Wien, Invalidenstr. 2 (kurz Bank genannt). Mit der Abwicklung des Kartengeschäftes hat die Bank die Cards & Systems EDV-Dienstleistungs GmbH, Landstraßer Hauptstraße 5, 1030 Wien, (kurz C&S genannt) beauftragt. Die Bank und C&S sind zur Annahme eines Kartenauftrages nicht verpflichtet. Die Karte enthält den Vor- und Zunamen des Karteninhabers, die Kartennummer und das Verfalldatum. Sofort nach Erhalt hat der Karteninhaber an der auf der Karte dafür vorgesehenen Stelle seine Unterschrift anzubringen. Unterlässt er dies, übernimmt er die volle Haftung für alle Schäden, die im Fall des Verlustes oder Diebstahls der Karte durch Benützung derselben eintreten (siehe Pkt. 6.). Mit der Entgegennahme und Verwendung dieser Karte anerkennt der Karteninhaber die gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Jede ausgestellte Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Jahresgebühr für die ÖT-Card, die jährlich im Monat der ersten Ausstellung der ÖT-Card dem Karteninhaber im Wege der periodischen Abrechnung angelastet wird, beträgt € 10,–/ATS 137,60.

2. Gültigkeitsdauer
Die Karte wird auf drei Jahre ausgestellt. Sie verfällt am Ende des darin eingeprägten Monats, jeweils in dem auf der Karte angegebenen Jahr. Nach Verfall der Karte hat der Karteninhaber ebenso wie im Falle ihrer Ungültigkeit gemäß Pkt. 6. dafür Sorge zu tragen, dass jede schadenverursachende Weiterverwendung unmöglich gemacht wird.

3. Verwendung der Karte
Der Karteninhaber ist unter Verwendung der Karte berechtigt, innerhalb des festgelegten Einkaufsrahmens bei den angeschlossenen ÖT-Vertragsunternehmen (im Folgenden Vertragsunternehmen genannt) ÖT-Produkte und ÖT-Dienstleistungen zu gleichen Preisen und
Bedingungen wie ein bar zahlender Kunde entgegenzunehmen. Über Verlangen des Vertragsunternehmens ist zwecks Identifizierung ein Lichtbildausweis vorzulegen. Die C&S und die Bank übernehmen keine Haftung für den Fall, dass sich ein Vertragsunternehmen aus irgendwelchen
Gründen weigert, die Karte zu akzeptieren.

4. Bezahlung mit der Karte
Der Bezug von Waren/Dienstleistungen erfolgt durch Unterfertigung eines dem Karteninhaber vorgelegten Abrechnungsbeleges. Die Unterschrift auf dem Abrechnungsbeleg muss mit der auf
der Karte befindlichen übereinstimmen. Durch seine Unterschrift anerkennt der Karteninhaber die Richtigkeit der Rechnung dem Grunde und der Höhe nach und weist die Bank unwiderruflich an, das für den Bezug der Waren/Dienstleistungen geschuldete Entgelt direkt an das Vertragsunternehmen zu bezahlen, welche Anweisung die Bank schon jetzt annimmt. Gleiches gilt, wenn der Karteninhaber von besonderen Angeboten, Waren oder Dienstleistungen unter Bekanntgabe seiner Kartennummer, jedoch ohne Vorlage der Karte und Leistung seiner Unterschrift schriftlich, telefonisch oder auf andere Weise zu bestellen, Gebrauch macht. Wenn die Karte bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz nachweislich missbräuchlich verwendet wurde, so kann der Karteninhaber von der Bank verlangen, dass die Buchung des inkriminierten Umsatzes rückgängig gemacht wird. Bei telefonischer Beauftragung oder persönlichen Vorlage der Karte ist der Karteninhaber verpflichtet, dem Kartenaussteller Informationen über den Gültigkeitszeitraum der Karte, die Kartennummer, das Geburtsdatum des Karteninhabers und die Adresse des Karteninhabers zu erteilen. Verweigert der Karteninhaber die Erteilung auch nur einer der vorstehenden Angaben, darf der Kartenaussteller die betreffende Karte zur Durchführung einer Belastung nicht akzeptieren.

5. Verrechnung/Abrechnung/Reklamationen
Die Bank wird die mit der Karte getätigten Umsätze des Karteninhabers sowie die vom Karteninhaber gemäß Pkt. 10. geleisteten Zahlungen auf einem nach Annahme des Kartenauftrages
eröffneten, im Sinne des § 355 des Handelsgesetzbuches kontokorrentmäßig geführten Kartenkonto verbuchen. Diesem Konto werden weiters alle aufgrund der gegenständlichen Geschäftsbedingungen vom Karteninhaber zu bezahlenden Entgelte und Gebühren, sowie allfällige sonstige Kosten, z.B. für Mahnungen (1. Mahnung € 10,90/ATS 150,–, 2. Mahnung € 21,80/ATS 300,–), Adressnachforschungen, Kartensperre, Betreibung und allenfalls aufgelaufene Zinsen angelastet. Das Konto wird zweimal monatlich abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt am1. und 3. Dienstag d. Monats. Der sich dabei ergebende Saldo wird dem Karteninhaber in Form einer Abbuchung und Andruck der Umsätze am Girokontoauszug zur Kenntnis gebracht. Der Karteninhaber anerkennt die Richtigkeit der Abbuchung dem Grunde und der Höhe nach, sofern er nicht binnen 30 Tagen nach Abbuchung schriftlich widerspricht. Der Karteninhaber verpflichtet sich, etwaige Beanstandungen (z.B. Mängelrügen) und Meinungsverschiedenheiten direkt mit dem Vertragsunternehmen zu regeln. Derartige Beanstandungen/ Meinungsverschiedenheiten bzw. eine Reklamation bei der C&S oder der
Bank entbinden den Karteninhaber nicht von der Verpflichtung, die Rechnungen gemäß Pkt. 10. zu bezahlen, jedoch bleibt das Recht des Karteninhabers unbenommen, die in der Monatsrechnung ausgewiesene Forderung mit Gegenforderungen, welche mit dieser in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Bank anerkannt wurden, aufzurechnen.

6. Verhalten und Haftung bei Abhandenkommen
Der Karteninhaber ist, bei sonstiger Haftung für deren missbräuchliche Verwendung, zur sicheren Verwahrung seiner Karte verpflichtet (das Zurücklassen der Karte in einem abgestellten Fahrzeug, in Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen sich unbefugte Dritte ohne erheblichen Aufwand Zutritt verschaffen können, stellen beispielsweise keine sichere Verwahrung dar). Wird die Karte dennoch verloren oder gestohlen, so hat der Karteninhaber dies unverzüglich (z.B. telefonisch, telegrafisch oder durch persönliche Vorsprache) der C&S oder der Bank zu melden. Verlust oder Diebstahl sind überdies der örtlichen Polizei anzuzeigen. Mit Eintreffen der Meldung des Verlustes oder Diebstahles der Karte bei der C&S oder der Bank wird die Karte ungültig und der Karteninhaber von weiterer Haftung befreit. Wird die als abhanden gekommen gemeldete Karte wieder gefunden, ist sie unverzüglich der C&S oder der Bank zurückzustellen. Bei Verlust/Diebstahl der Karte wird dem Karteninhaber für deren Sperre und die Ersatzkarte eine Gebühr von € 10,–/ATS 137,60 angelastet.
Sollte der Karteninhaber die Karte nicht sicher verwahren, die Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug zurücklassen, haftet der Karteninhaber bis zum Eintreffen der Meldung des Verlustes oder Diebstahls bei der C&S oder der Bank für die missbräuchliche Verwendung der Karte und die daraus entstehenden Belastungen bis zu einem Betrag von € 1.090,90/ATS 15.000,–. In allen übrigen Fällen haftet der Karteninhaber bis zum Eintreffen der Meldung bei der C&S oder der Bank für die aus missbräuchlicher Verwendung der Karte entstehenden Belastungen bis zu einem Betrag von € 72,67/ATS 1.000,–. Mit Eintreffen der Meldung bei der C&S oder der Bank wird die Karte ungültig und der Karteninhaber von einer weiteren Haftung befreit.

7. Kartensperre
Die C&S und die Bank sind berechtigt, die Nummer einer Karte, die der Karteninhaber als abhanden gekommen gemeldet hat, den Vertragsunternehmen als gesperrt bekanntzugeben. Dies gilt auch für Karten, für die die Voraussetzungen gemäß Pkt. 9., letzter Satz, nicht mehr gegeben sind bzw. die durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses ungültig geworden sind. Sämtliche Vertragsunternehmen sind berechtigt, gesperrte Karten im Namen der Bank einzuziehen.

8. Kündigung
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Kartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit schriftlich unter Rücksendung der Karte gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Einlangen des Kündigungsschreibens und der Karte bei der Bank wirksam. Erfolgt die Kündigung jedoch erst innerhalb von 60 Tagen vor Verfall der Karte (Pkt. 2.), werden dem Karteninhaber die Kosten der gemäß Pkt. 13. bereits produzierten neuen Karte in Rechnung gestellt. Bei Rücksendung der Karte wird dem Karteninhaber die vorherige Entwertung der Karte (z.B. zerschneiden) empfohlen. Ebenso kann die C&S oder die Bank den Kartenvertrag jederzeit kündigen. Wird er durch die C&S oder die Bank gekündigt, so hat der Karteninhaber den im Kündigungsschreiben angeführten Abrechnungsbetrag innerhalb der darin genannten Frist abzudecken. Kündigt die C&S oder die Bank den Kartenvertrag wegen Nichteinhaltung der gegenständlichen Geschäftsbedingungen durch den Karteninhaber, ist sie berechtigt, dem Karteninhaber eine Gebühr von € 36,34/ATS 500,– anzulasten.

9. Unzulässige Kartenverwendung
Jede Verwendung einer gemäß Pkt. 2. verfallenen, einer gemäß Pkt. 6. ungültigen oder einer gemäß Pkt. 8. gekündigten Karte ist unzulässig. Außerdem darf der Karteninhaber von der Karte nur solange und soweit Gebrauch machen, als er in der Lage ist, die periodische Abrechnung innerhalb der in Pkt. 10. festgesetzten Frist zu begleichen.

10. Bezahlung der Abrechnung
Die Bezahlung der periodischen Abrechnung erfolgt am der periodischen Abrechnung folgenden Werktag mittels Einzugs des gesamten offenen Betrages von dem der Bank bekanntgegebenen
Girokonto des Karteninhabers. Bei Zahlungsverzug stellt die Bank dem Karteninhaber Sollzinsen vom nicht bezahlten Saldo in Rechnung. Dieser Saldo wird in die nächstfolgende Abrechnung miteinbezogen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass das der Bank bekanntgegebene Girokonto zum Zeitpunkt der Durchführung des Einzugs die erforderliche Deckung aufweist.
Im Falle des Zahlungsverzuges kommt ein Verzugszinssatz von 16,5 % p.a. bei monatlicher
Anlastung zur Anwendung.

11. Änderung von Adresse oder Bankverbindung
Der Karteninhaber hat eine Änderung seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich
schriftlich der C&S oder der Bank mitzuteilen. Erklärungen der C&S oder der Bank an die zuletzt vom Karteninhaber bekanntgegebene Anschrift gelten diesem als zugegangen, auch wenn der Karteninhaber eine Änderung seiner Anschrift der C&S oder der Bank nicht bekanntgegeben
hat.

12. Änderung der Geschäftsbedingungen
Eine Änderung der Geschäftsbedingungen, insbesondere der zur Verrechnung gelangenden Entgelte, Spesen, Kosten und Gebühren, des Sollzinssatzes und des Verzugszinssatzes, wird dem Karteninhaber auf schriftlichem Wege zur Kenntnis gebracht. Sie tritt nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung in Kraft und gilt als genehmigt, wenn der Karteninhaber innerhalb dieser Frist weder die Karte retourniert noch den Kartenvertrag schriftlich kündigt. Die Bank wird den Karteninhaber auf die Änderung, die 14-tägige Frist, den Fristbeginn und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. Die Kartenrücksendung bzw. die Kündigung befreien den Karteninhaber nicht von der Haftung für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Belastungen.

13. Kartenprolongation
Der Karteninhaber beauftragt die Bank, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes der Karte eine neue Karte auszustellen und an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift zuzustellen, soferne nicht eine Vertragskündigung erfolgt ist (siehe jedoch Pkt. 8, 3. Satz).

14. Bankgeheimnis/Datenschutzklausel
Der Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die VISA-SERVICE Kreditkarten AG, die Cards & Systems EDV-Dienstleistungs GmbH, die Ticket Express GmbH, zentrale Verrechnungsstellen, derer sich die VISA-SERVICE Kreditkarten AG bedient, seine Daten EDV-mäßig erfassen und sich untereinander zur Abwicklung der mit diesen Serviceleistungen im Zusammenhang stehenden Geschäftsfälle bzw. aus betrieblich notwendigen Gründen und zu Zwecken der Werbung zur Verfügung stellen. Seine Zustimmung zur Datenweitergabe zu Zwecken der Werbung kann jederzeit
widerrufen werden. Der Karteninhaber erklärt sich gemäß § 38 Abs.2 Ziff.5 BWG damit einverstanden, dass eine im Widerspruch zu den „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der ÖTCard“ erfolgte Benützung der ÖT-Card an die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute, betrieben vom Kreditschutzverband von 1870 gemeldet wird. Diese Liste dient dem Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten.
Weiters erklärt sich der Karteninhaber gemäß § 38 Abs.2 Ziff.5 BWG damit einverstanden, dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Kontoüberziehung stehende Daten, ein allfälliges vertragswidriges Kundenverhalten und allfällig damit im Zusammenhang stehende Rechtsverfolgungsschritte des Kreditinstitutes an die Konsumentenkreditevidenz beim Kreditschutzverband von 1870 gemeldet werden, die der Wahrnehmung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten dient.

15. Ergänzende Geschäftsbedingungen
Außerdem gelten für diese Geschäftsverbindung mit der Bank auch die in ihren Zweigstellen sowie in allen anderen Kreditinstituten ausgehängten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen“.

16. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand ist Wien, soferne nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz vorliegt.

Hier können Sie die AGB's als PDF (LINK) downloaden.